Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Waren- und
Dienstleistungsgeschäft
(Stand: 07.01.2019)
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Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen
1.1 Für alle Verträge der Gesellschaft
mit Vertragspartnern (Unternehmer und Verbraucher) im Rahmen des Waren- und
Dienstleistungsgeschäfts, auch für zukünftige, sind – falls keine abweichenden
Sonderbedingungen vereinbart worden sind – ausschließlich die nachstehenden
Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die
Gültigkeit der Übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht
Vertragsbestandteil werden.
1.2 Änderungen dieser
Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner in Textform bekannt gegeben.
Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht in Textform
Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die Gesellschaft bei der
Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch
innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Gesellschaft
absenden.
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Vertragsabschluss
2.1 Wenn Verträge mit
Unternehmern vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung
abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der
Gesellschaft maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
2.2 Zum Zweck der
Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des
Vertragsverhältnisses erheben oder verwenden wir Wahrscheinlichkeitswerte, in
deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen.
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Kontrolle der Abrechnung
Von
der Gesellschaft erstellte Abrechnungen sind vom Unternehmer unverzüglich auf
ihre Richtigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen
Umsatzsteuersatz, zu überprüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines
unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind der Gesellschaft binnen 14 Tagen ab Zugang
der Abrechnung schriftlich mitzuteilen. Sollte die Gesellschaft binnen der
14tägigen Frist keine Mitteilung des Unternehmers erhalten, ist der von der
Gesellschaft ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der
Mitteilungspflicht ist der Unternehmer der Gesellschaft nach den gesetzlichen
Vorschriften zum Schadenersatz verpflichtet.
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Zahlung
4.1 Falls nichts anderes
vereinbart ist, hat die Zahlung bei Lieferungen und Leistungen der Gesellschaft
ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Bei Lieferung
bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung bzw.
Leistung berechnet.
4.2 Zahlung durch Wechsel
ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur
erfüllungshalber.
4.3 Diskontspesen und
Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort fällig.
4.4 Bei Zahlung durch
Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Gesellschaft, sondern erst
seine endgültige Einlösung als Zahlung.
4.5 Der Vertragspartner der
Gesellschaft kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der
Gesellschaft nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der
Vertragspartner der Gesellschaft kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht auf
demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben.
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Kontokorrent
5.1
Alle
aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können,
soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrentkonto eingestellt
werden, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Für die
Geschäftsverbindungen mit Landwirten gilt das Kontokorrent als vereinbart.
5.2 Auf dem
Kontokorrentkonto werden die Forderungen der Gesellschaft mit 12
Prozent-punkten über dem Basiszinssatz, mindestens aber mit 12 Prozent
verzinst.
5.3 Die Kontoauszüge der
Gesellschaft per 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. jeden Jahres gelten als
Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht
innerhalb von 6 Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen
erhebt. Die Gesellschaft wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf
besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
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Preisfestsetzung
Soweit
keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, ist die Gesellschaft berechtigt,
den Preis nach billigem Ermessen festzusetzen.
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Haftung
7.1
Schadensersatzansprüche
des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung,
sind ausgeschlossen.
7.2
Dies
gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen -
der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit - der Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit - der Übernahme einer Garantie, z. B. für das
Vorhandensein einer Eigenschaft - der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
oder - der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.3
Schadenersatzansprüche
wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
7.4
Soweit
die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen der Gesellschaft.
7.5
Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
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Mängelansprüche
Die
Gesellschaft haftet für Mängelansprüche, ausgenommen in den Fällen der §§ 309
Nr. 7 Buchst. a und b, 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Jahr. Für
Verbraucher gilt diese Frist nur beim Verkauf gebrauchter, beweglicher Sachen.
Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für Mängelansprüche bei gebrauchten
Sachen, außer in den Fällen des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB,
ausgeschlossen. Die Gesellschaft haftet gegenüber Unternehmern nur für
öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken
eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.
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Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
9.1
Die
Geschäftsräume der Gesellschaft sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der
Kunde Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder
sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.
9.2
Ist
der Kunde Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die
Gesellschaft am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem
Gerichtsstand verklagt werden.
9.3
Das
am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen
zwischen dem Kunden, der Unternehmer ist, und der Gesellschaft, und zwar auch
dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.
Für Lieferungen der Gesellschaft gelten zusätzlich die Regelungen der
Ziffern 10 bis 14.
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Lieferung
10.1 Die Gesellschaft ist
berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den
Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der
Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
10.2 Wird die Lieferung
durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik,
extreme Witterungsverhältnisse (z. B. Sturm, Hagel, Trockenheit, Hoch- oder
Niedrigwasser) oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der Gesellschaft –
unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die Gesellschaft für die Dauer der
Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Dies berechtigt
die Gesellschaft auch, vom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein
Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung
oder ungenügenden Belieferung der Gesellschaft seitens ihrer Vorlieferanten ist
die Gesellschaft von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber Unternehmern
ganz oder teil- weise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die
erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware
getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet
sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den
Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung
nach Maß-gabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die Gesellschaft wird den
Unternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit
unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts die Gegenleistungen des
Unternehmers unverzüglich erstatten.
10.3 Transportkostenerhöhungen,
Tarifänderungen, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können von der
Gesellschaft dem Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als
vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
10.4 Bei Versand an
Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung
und im Streckengeschäft.
10.5 Eine mit dem
Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt eine mit schwerem Lastzug befahr-
bare und von der Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße
bzw. Lieferstelle voraus. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des
Unternehmers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet
dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit
der Anfuhrstraße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Käufer. Ist
bei Anlieferung die Lieferstelle nicht besetzt, so dass der Empfang der
Lieferung nicht quittiert werden kann, wird Zeit-punkt und Ort der Lieferung
durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert.
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Verpackung
Die
Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers verpackt.
Leihverpackungen sind vom Vertragspartner unverzüglich zu entleeren und in
einwandfreiem Zustand zurückzugeben – vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen
nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.
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Mängelrügen
12.1 Rügen wegen
offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der
Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten
können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer
Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde,
geltend gemacht werden.
12.2 Bei verbrauchbaren
Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Herabsetzung des
Kaufpreises. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den
Unternehmer nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in
angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit
der Ware unmöglich ist, hat der Unternehmer wahlweise ein Recht zum Rücktritt
oder zur Herabsetzung des Kaufpreises. Die Regelungen des § 478 BGB bleiben
unberührt.
12.3 Der Unternehmer muss
die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel, z.B. Menge, Qualität,
Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der
Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern §
377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der Gesellschaft
gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.
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Leistungsstörungen
13.1 Der
Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des
Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der
Vertragspartner bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate
übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens
10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Gesellschaft kann im Falle der
endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer
Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller
entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
13.2 Bei
Annahmeverzug des Vertragspartners kann die Gesellschaft die Ware auf Kosten
und Gefahr des Vertragspartners bei sich oder einem Dritten lagern oder in
geeigneter Weise auf Rechnung des Vertragspartners verwerten, ohne dass es
hierzu einer Ankündigung bedarf.
13.3 Die
Gesellschaft kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und
Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen,
wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder
Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche
Vermögensgefährdung eintritt.
14 Eigentumsvorbehalt
14.1 Die
gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der
Gesellschaft. Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die
die Gesellschaft aus der Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer gegen diesen
hat oder künftig erwirbt. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei vertragswidrigem
Verhalten des Vertragspartners, insbesondere wenn der Vertragspartner mit der
Zahlung in Verzug ist, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag
zurückzutreten.
14.2 Wird
die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder
verbunden, so erlangt die Gesellschaft Miteigentum an der einheitlichen Sache
zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert
der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder
Verbindung entspricht.
14.3 Durch
Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die
Gesellschaft das Eigentum an der neuen Sache; der Vertragspartner verwahrt
diese für die Gesellschaft.
14.4 Der
Vertragspartner hat die der Gesellschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen
in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu
versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Gesellschaft ist
auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu
leisten.
14.5 Der
Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung,
Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur
im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen
Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder
Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.
14.6 Der
Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder
Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die Gesellschaft ab. Gleiches
gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder
sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Forderungen aus der
Veräußerung von Waren, an denen die Gesellschaft durch Vermischung, Vermengung
oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt der Unternehmer schon jetzt
einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil der Gesellschaft an
den veräußerten Waren entspricht, an die Gesellschaft ab. Veräußert der
Unternehmer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Gesellschaft stehen,
zusammen mit anderen nicht der Gesellschaft gehörenden Waren zu einem
Gesamtpreis, so tritt der Unternehmer schon jetzt einen dem Anteil der
Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an
die Gesellschaft ab.
14.7 Der
Unternehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf
ermächtigt. Die Gesellschaft kann diese Einzugsermächtigung jederzeit
widerrufen, wenn der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder
Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er
hat der Gesellschaft auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen
zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Gesellschaft die
Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen
nachkommt, wird die Gesellschaft die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt
der realisierbare Wert der für die Gesellschaft bestehenden Sicherheiten die
gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die Gesellschaft auf
Verlangen des Unternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer
Wahl verpflichtet.
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